Satzung

Präambel

„Soziale Brennpunkte“ sind Wohngebiete, in denen die Lebensbedingungen der Bewohnerinnen und Bewohner und die Entwicklungschancen und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße von negativen Faktoren bestimmt werden.

Es handelt sich um Wohnbezirke

mit einer überdurchschnittlich großen Anzahl von Menschen, die nahe am Existenzminimum leben
mit einer überdurchschnittlich hohen Belegdichte
mit einer unterdurchschnittlichen Infrastruktur
Die Verbesserung der Lebenswelt von Menschen in benachteiligten Wohngebieten ist oberstes Anliegen des Vereins. Der Verein fördert die Selbsttätigkeit dieser Menschen. Absicht ist eine gerechte, gesunde Lebenswelt und die Teilnahme aller Menschen im Gemeinwesen .

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft ( LAG ) Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V.“.
Der Vereinssitz ist Hannover.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck ist die Förderung der Volksbildung, der Berufsbildung, der Erziehung und des sozialpolitischen Engagements.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein strebt die materielle und ideelle Förderung bedürftiger Familien und Einzelpersonen aus „Sozialen Brennpunkten“ auf dem Gebiet der Familienerholung an. Eine materielle Förderung darf nur gegenüber den in § 53 der Abgabenordnung bezeichneten Personen erfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt.

§ 3 Aufgaben und Ziele
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht.
Vernetzung der Arbeit verschiedener Projekte auf Regional- und Landesebene
Austausch von Erfahrungen und Durchführung von zentralen Veranstaltungen und regionalen Tagungen im Sinne beruflicher Fortbildung
Projektberatung und Projektanalyse
Interessenvertretung gegenüber den Behörden
Öffentlichkeitsarbeit
Mitgestaltung im politischen Bereich
Sozialplanung und Dokumentation
Initiierung und Förderung der Selbstorganisation der Menschen in benachteiligten Wohngebieten im Gemeinwesen des Landes
Förderung von Projekten im Bereich der Erwachsenenbildung
Einbeziehung Betroffener in die Arbeit des Vereins
Zusammenarbeit mit projektübergreifenden Zusammenschlüssen, die gleiche Aufgaben und Ziele haben innerhalb und außerhalb des Landes Niedersachsen
Erarbeitung sozialpolitischer Lösungsvorschläge
Darüber hinaus nehmen der Verein und seine Mitglieder Aufgaben als Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wahr.

§ 4 Vereinsmittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die in der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit festgesetzt.
Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jeder nichtrechtsfähige Verein und jede Gesellschaft werden, die den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
Nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse haben ihren Aufnahmeantrag durch fünf Unterschriften zu bestätigen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt. Der Vorstand stellt die Mitgliedsanwartschaft fest. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
bei Auflösung eines Mitgliedsverein/ -projektes durch dessen Löschung im Vereinsregister
bei schriftlicher Kündigung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens; auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss; das Mitglied ist zu hören
bei Tod

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind nach der Reihenfolge der Entscheidungsbefugnis
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Fachausschüsse
der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie diskutiert und beschließt die Grundlinien des Arbeitsprogramms. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Die Niederschrift über die Beschlüsse ist von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
In jedem Jahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Alle Mitglieder sind dazu schriftlich vier Wochen vor Beginn unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuladen. Die/der erste Vorsitzende (im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende) lädt ein.
Auf Antrag von einem fünftel aller oder zehn Mitgliedern hat die/der Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden und sollte begründet sein. Er muss von den Mitgliedern unterschrieben sein.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

die Grundlinien des Arbeitsprogramms des Vereins
den Haushaltsplan
die Geschäftsordnung
Anträge zu Ausschüssen
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren/-innen
Satzungsänderungen
die Auflösung des Vereins
Ist eine/ein Institution/Projekt Mitglied, so hat sie/es zwei Stimmberechtigte, welche sie/es namentlich dem Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung nennen muss.
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden. Ein schriftliches Verfahren zur Satzungsänderung ist möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die aus formalrechtlich notwendigen Gründen erforderlich sind, vorzunehmen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem ersten Vorsitzenden
dem/der Stellvertreter/in
dem/der Kassierer/in
bis zu fünf Beisitzer/innen, die möglichst aus verschiedenen Regierungsbezirken Niedersachsens kommen sollen. Der Vorstand der LAG soll sich hälftig aus professionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Projekten und hälftig aus Bewohnerinnen und Bewohnern aus sozialen Brennpunkten zusammensetzen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/in sowie der/die Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist Vertretungsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Dieser muss von der Mitgliederversammlung zugestimmt werden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 9 Fachausschüsse
Der Vorstand beschließt die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen mit einfacher Mehrheit.
Die Fachausschüsse widmen sich besonderen Themen im Rahmen der Vereinsarbeit und geben dazu Stellungnahmen und Empfehlungen ab.
Die Stellungnahmen und Empfehlungen müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden.

§ 10 Beirat
Der Beirat stellt sich die Aufgabe, den Verein zu beraten, die Vereinsziele begleitend in der Öffentlichkeit zu vertreten und ihre Verwirklichung zu unterstützen.
Vorstand oder Mitgliederversammlung schlagen Personen aus dem öffentlichen Leben für den Beirat vor.

§ 11 Vereinsauflösung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks an die zu dieser Zeit vorhandenen steuerbegünstigten Mitgliedskörperschaften zu gleichen Teilen zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Sozialen Brennpunkten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Aktualisierte Fassung der Satzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07. März 1998.